Im vergangenen Jahr wurden in den jeweils zuständigen Subcommittees und im International Expert Committee diverse - von Teilnehmern vorgeschlagene - Änderungen behandelt. Dabei wurde dem Wunsch aus der Branche, die Zahl der Änderungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, Rechnung getragen. Die letztendlich durchgeführten Änderungen sind erforderlich, um die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit zu verstärken sowie die Anforderungen aus dem GMP+ Feed Certification scheme besser in die tägliche Praxis der Teilnehmer einzufügen. Zudem mussten im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Futtermittelvorschriften Änderungen vorgenommen werden.
Dokument |
Inhalt der Änderung |
GMP+ B4 Transport |
Abschnitt 7.2.1
Mit Wirkung vom 01.10.2016 gilt die so genannte „Positivkennzeichnung“ für Dienstleistungen, konkret werden damit der physische Transport und Lagerungs- und Umschlagtätigkeiten gemeint. Diese Bestimmung ist bereits in GMP+ BA6 Mindestanforderungen an die Etikettierung und Anlieferung veröffentlicht worden. GMP+ B4 wurde entsprechend angepasst.
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GMP+ BA4 Mindestanforderungen an Inspektionen und Analysen |
Abschnitt 2.2
- Aktualisierung des Dokuments in Übereinstimmung mit Verordnung (EU) Nr. 2015/1905. - Betonung der gesetzlichen Anforderungen an Händler. - Informationspflicht in Richtung von Abnehmern zur Durchführung der repräsentativen Analysen. Abnehmer werden periodisch über die Ergebnisse informiert. - Bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die unter die Dioxinüberwachung fallen, müssen - sofern möglich - die Bezeichnungen gemäß der Definition in Verordnung (EU) Nr. 68/2013 verwendet werden.
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GMP+ BA5 Mindestanforderungen an ein Early Warning System (EWS)
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Siehe diesbezüglich den separaten Newsletter |
GMP+ BA6 Mindestanforderungen an die Etikettierung und Anlieferung
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Abschnitt 2.3
Streichung der zusätzlichen Anforderungen an die Etikettierung von Ölen und Fetten.
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GMP+ BA10 Mindestanforderungen an die Beschaffung |
Anlage 4
Das Torwächterprotokoll für die Beschaffung unbearbeiteter agrarischer Erzeugnisse vom landwirtschaftlichen Erzeuger gilt ab heute auch für die Beschaffung von Heu und Stroh bei einem landwirtschaftlichen Erzeuger, der auch Erzeugnisse erfasst.
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Anlage 8
Durch die Änderung von Anlage 4 ist Anlage 8 Torwächterprotokoll für die Beschaffung von Stroh obsolet geworden, diese wird denn auch gestrichen.
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Anlage 9
· Torwächterprotokoll für den Transport von Heu und Stroh: - Die Liste mit A-Ländern gilt nicht mehr. - Die Inspektion hinsichtlich der Frage, ob der Frachtraum sauber und trocken ist, kann an der Ladestelle durchgeführt werden.
· Das Torwächterprotokoll für die Binnenschifffahrt außerhalb der A-Länder wurde hinzugefügt.
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Die überarbeiteten Fassungen der Dokumente finden Sie hier in unserem Portal.
Möchten Sie wissen, wie eine Änderung zustande kommt? Das vollständige Verfahren wird in diesem Dokument beschrieben: Procedure for Development of the GMP+ FC scheme
Sollten Sie Fragen zu den obigen Änderungen haben, können Sie sich immer über das Kontaktformular mit unserem Helpdesk in Verbindung setzen.