Änderungen in den GMP+-Dokumenten B4, BA4, BA5, BA6 und BA10

Freitag, 24. Februar 2017

Im vergangenen Jahr wurden in den jeweils zuständigen Subcommittees und im International Expert Committee diverse - von Teilnehmern vorgeschlagene - Änderungen behandelt. Dabei wurde dem Wunsch aus der Branche, die Zahl der Änderungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, Rechnung getragen. Die letztendlich durchgeführten Änderungen sind erforderlich, um die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit zu verstärken sowie die Anforderungen aus dem GMP+ Feed Certification scheme besser in die tägliche Praxis der Teilnehmer einzufügen. Zudem mussten im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Futtermittelvorschriften Änderungen vorgenommen werden.

Die Änderungen:

Dokument

Inhalt der Änderung

GMP+ B4

Transport

Abschnitt 7.2.1

 

Mit Wirkung vom 01.10.2016 gilt die so genannte „Positivkennzeichnung“ für Dienstleistungen, konkret werden damit der physische Transport und Lagerungs- und Umschlagtätigkeiten gemeint. Diese Bestimmung ist bereits in GMP+ BA6 Mindestanforderungen an die Etikettierung und Anlieferung veröffentlicht worden. GMP+ B4 wurde entsprechend angepasst.  

 

GMP+ BA4

Mindestanforderungen an Inspektionen und Analysen

Abschnitt 2.2

 

-        Aktualisierung des Dokuments in Übereinstimmung mit Verordnung (EU) Nr. 2015/1905.

-        Betonung der gesetzlichen Anforderungen an Händler.

-        Informationspflicht in Richtung von Abnehmern zur Durchführung der repräsentativen Analysen. Abnehmer werden periodisch über die Ergebnisse informiert.

-        Bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die unter die Dioxinüberwachung fallen, müssen - sofern möglich - die Bezeichnungen gemäß der Definition in Verordnung (EU) Nr. 68/2013 verwendet werden.

 

GMP+ BA5

Mindestanforderungen an ein Early Warning System (EWS)

 

Siehe diesbezüglich den separaten Newsletter

GMP+ BA6

Mindestanforderungen an die Etikettierung und Anlieferung

 

Abschnitt 2.3

 

Streichung der zusätzlichen Anforderungen an die Etikettierung von Ölen und Fetten.

 

GMP+ BA10

Mindestanforderungen an die Beschaffung

Anlage 4

 

Das Torwächterprotokoll für die Beschaffung unbearbeiteter agrarischer Erzeugnisse vom landwirtschaftlichen Erzeuger gilt ab heute auch für die Beschaffung von Heu und Stroh bei einem landwirtschaftlichen Erzeuger, der auch Erzeugnisse erfasst.

 

Anlage 8

 

Durch die Änderung von Anlage 4 ist Anlage 8 Torwächterprotokoll für die Beschaffung von Stroh obsolet geworden, diese wird denn auch gestrichen.

 

Anlage 9

 

·       Torwächterprotokoll für den Transport von Heu und Stroh:

-        Die Liste mit A-Ländern gilt nicht mehr.

-        Die Inspektion hinsichtlich der Frage, ob der Frachtraum sauber und trocken ist, kann an der Ladestelle durchgeführt werden.

 

·       Das Torwächterprotokoll für die Binnenschifffahrt außerhalb der A-Länder wurde hinzugefügt.

 

Die überarbeiteten Fassungen der Dokumente finden Sie hier in unserem Portal.

Möchten Sie wissen, wie eine Änderung zustande kommt? Das vollständige Verfahren wird in diesem Dokument beschrieben: Procedure for Development of the GMP+ FC scheme

Sollten Sie Fragen zu den obigen Änderungen haben, können Sie sich immer über das Kontaktformular mit unserem Helpdesk in Verbindung setzen.