Europäische Futtermittelstandardgeber beschließen weitere Harmonisierung

Mittwoch, 20. November 2019

Europäische Futtermittelstandardgeber treffen Grundsatzvereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung mit OQUALIM. Gegenseitige Anerkennung gilt ab 1. Januar 2020 und ist auf ein Jahr befristet.

 

Am 19. November 2019 unterzeichneten die europäischen Futtermittelstandardgeber AIC, GMP+ International, OVOCOM und QS eine Grundsatzvereinbarung mit OQUALIM. Diese sieht eine Fortsetzung der gegenseitigen Anerkennung für ein weiteres Jahr vor und gilt ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31.12.2020. Während des kommenden Jahres wollen die beteiligten Standardgeber darauf hinarbeiten, die Voraussetzung für eine vollständige und dauerhafte Anerkennung des OQUALIM-Standards zu schaffen.

Im Zuge der aktuell getroffenen Vereinbarung sind Unternehmen, die ein gültiges OQUALIM-Zertifikat mit dem Geltungsbereich RCNA International besitzen, ab dem 1. Januar 2020 dazu berechtigt, Futtermittel oder Dienstleistungen in andere, anerkannte Qualitätssicherungssysteme zu liefern.

Zusätzlich müssen die Oqualim-zertifizierten Standorte den spezifischen Anforderungen des Annex 1 (Minimum requirements on selecting, monitoring and evaluating suppliers) entsprechen und unangekündigte Audits durchführen lassen.

Ausgenommen von der Grundsatzvereinbarung ist der OQUALIM-Standard „RCF“ für die Herstellung von Einzelfuttermitteln. Daher müssen Misch- und oder Vormischungshersteller, die nach dem Standard ´RCNA International´ zertifiziert sind, Einzelfuttermittel von nach GMP+FSA, FCA, FEMAS oder QS-zertifizierten Lieferanten beziehen oder die Gatekeeper-Regelung anwenden.

Insgesamt umfasst die Verlängerung der vorübergehenden gegenseitigen Anerkennung die folgenden Tätigkeitsbereiche:

  • Herstellung von Mischfuttermitteln, und Vormischungen
    sowie
  • Vertrieb und Handel von Mischfuttermitteln und Vormischungen, Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Zusatzstoffen, sofern der Standort auch für die Futtermittelherstellung zertifiziert ist.

 

 Die vorübergehende gegenseitige Anerkennung gilt für einen Übergangszeitraum von einem Jahr (1.1.2020 - 31.12.2020), in dem alle Beteiligten weiter auf eine vollständige Anerkennung hinarbeiten werden.